RS Vwgh 1994/9/15 94/09/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §28;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/06 93/09/0151 1

Stammrechtssatz

Auch im Falle von Übertretungen des § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs 1 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090008.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten