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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/19 93/09/0066 7Stammrechtssatz
Der in § 1 Abs 1 erster Satz DMSG normierte Grundsatz des Gebots der Erhaltung und Pflege von Denkmalen wird durch den Bewilligungstatbestand des § 5 Abs 1 DMSG konkretisiert. Demzufolge darf ein Denkmal nur mit Genehmigung des Bundesdenkmalamtes verändert oder zerstört werden, weil ein Denkmal seinem Begriff nach im öffentlichen Interesse erhaltenswert ist. Hier und nur hier ist die Abwägung mit den individuellen Interessen des Eigentümers erforderlich, denn die Zerstörung des Denkmals darf nur ausnahmsweise zulässig sein, nämlich wenn überwiegende Belange des Eigentümers dies erfordern. Daher ist bei einer Genehmigung nach § 5 Abs 1 DMSG besondere Sorgfalt bei der Abwägung geboten, denn es ist - wie bereits erwähnt - nach § 1 DMSG besondere Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Denkmale zu erhalten.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090035.X08Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011