RS Vfgh 1989/11/28 B1078/86

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs3
StGG Art8 / Verletzung keine
EGVG 1950 ArtIX Abs1 Z2
VStG 1950 §35 litc
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Vertretbare Annahme ungestümen Benehmens im Sinne des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950; Festnahme in §35 litc VStG 1950 gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Rechtssatz

Der auf die Festnahme des Beschwerdeführers folgende Eingriff in seine persönliche Freiheit, nämlich die Überstellung in das Wachzimmer sowie die (kurzfristige) Anhaltung dort, ist nicht Gegenstand der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde. Denn diese schildert zwar die auf die Festnahme folgende Freiheitsbeschränkung aus der Sicht des Beschwerdeführers, enthält aber als (den Entscheidungsumfang abgrenzendes) "bestimmtes Begehren" iS des §15 Abs2 VfGG bloß das Begehren auf Feststellung, daß der Beschwerdeführer durch die Festnahme in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.

In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof - in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - die Auffassung vertreten (zB VfSlg. 10957/1986 mit weiteren Zitaten, auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs), daß unter "ungestümem Benehmen" ein sowohl in der Sprache als auch in der Gestik der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen ist. Der Verfassungsgerichtshof hegt nun keine Bedenken, der in der Anzeige enthaltenen Beschreibung des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens zu folgen, daß er - nach dem Verlassen des Pkw - mit den Händen vor dem Gesicht des intervenierenden Insp. M "herumfuchtelte", mit diesem Beamten schrie und dieses Benehmen trotz Abmahnung fortsetzte. Während der - im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer zeugenschaftlich vernommene - Polizeibeamte die Richtigkeit der von ihm in der Anzeige gegebenen Darstellung bekundete, beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, der Darstellung in der Anzeige seine Schilderung der Geschehnisse ohne irgendein Beweisanbot entgegenzusetzen. Hiebei fällt bezüglich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ins Gewicht, daß die in der Beschwerde gegebene Darstellung seines Verhaltens unmittelbar vor dem betreffenden Zeitpunkt von seinem eigenen Vorbringen in einem in den Verwaltungsakten erliegenden (nicht durch einen Rechtsvertreter eingebrachten) Schreiben (Einspruch vom 06.04.1987 gegen eine Strafverfügung) nicht unwesentlich abweicht: Während in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe seinen Rechtsstandpunkt "im normalen Gesprächston" dargelegt, führt der Beschwerdeführer im erwähnten Schreiben aus, er habe dem Beamten "durch das geöffnete Fenster in wohl etwas verärgertem Tonfall zu verstehen (gegeben) ...".

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Parteienvorbringen, VfGH / Formerfordernisse, Benehmen ungestümes, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1078.1986

Dokumentnummer

JFR_10108872_86B01078_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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