RS Vwgh 1994/9/15 93/09/0452

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Bedient sich der Beschuldigte in Ansehung der rechtzeitigen Einbringung der Berufung gegen das ihn betreffende Straferkenntnis eines rechtskundigen Mitarbeiters, hat er dafür Sorge zu tragen, daß dieses Staferkenntnis diesem Mitarbeiter auch möglichst rasch ausgehändigt wird, um überhaupt die Berufung rechtzeitig abfassen zu können. Die den Mitarbeiter als Bevollmächtigten des Beschuldigten treffende Sorgfaltspflicht erfordert es, daß dieser, wenn ihm schon der Beschuldigte von sich aus nicht "die näheren Umstände der Zustellung" mitteilt (etwa auch durch Vorlage der Hinterlegungsanzeige), dieses im gegebenen Zusammenhang wesentliche Faktum durch Rückfrage beim Beschuldigten in Erfahrung bringt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, es sei in der Administration bei der Eintragung der Frist zu einem Versehen gekommen, das nicht vom Beschuldigten (bzw von dessen bevollmächtigten Mitarbeiter) verschuldet worden sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090452.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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