RS Vwgh 1994/9/15 94/09/0177

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §11 Abs1;
AuslBG §11 Abs2 Z1;
AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Ausländer fehlt das dem Arbeitgeber vorbehaltene Recht auf Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach § 11 Abs 1 AuslBG. Er hat auch kein Recht auf Erteilung der vom Arbeitgeber beantragten Sicherungsbescheinigung (hier wurde die Sicherungsbescheinigung - gemäß § 4 Abs 1 AuslBG und § 4 Abs 6 AuslBG - auch aus Gründen versagt, die keine persönlichen Umstände des Ausländers iSd § 21 AuslBG betreffen (Hinweis E 18.3.1987, 87/09/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090177.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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