RS Vwgh 1994/9/15 94/06/0062

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1973;

Rechtssatz

Eine Widmungsänderungsbewilligung vermag nicht die erforderliche Baubewilligung zu ersetzen, sie bildet lediglich die Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. Auch das Vorliegen aller "erforderlichen gewerberechtlichen Bewilligungen" ist nicht geeignet, die erforderliche Baubewilligung zu ersetzen. Die erforderlichen Bewilligungen müssen kumulativ vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060062.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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