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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;Rechtssatz
Eine Widmungsänderungsbewilligung vermag nicht die erforderliche Baubewilligung zu ersetzen, sie bildet lediglich die Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. Auch das Vorliegen aller "erforderlichen gewerberechtlichen Bewilligungen" ist nicht geeignet, die erforderliche Baubewilligung zu ersetzen. Die erforderlichen Bewilligungen müssen kumulativ vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060062.X02Im RIS seit
03.05.2001