RS Vwgh 1994/9/15 91/06/0060

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 3

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH sind die im Verfahren nach § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 zu beantwortenden Fachfragen insoweit besonderer Natur, als es auf die genaue Kenntnis der örtlichen Planungsabsichten ankommt. Aus diesem Grunde wird der Ortsplaner als zur Beurteilung dieser Fragen besonders geeignet (Hinweis E 9.11.1989, 87/06/0101) und nicht etwa befangen (Hinweis E 22.9.1988, 87/08/0099) angesehen.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060060.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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