RS Vwgh 1994/9/15 94/06/0132

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/26 92/05/0048 1

Stammrechtssatz

Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Gefordert wird, daß wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S 66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060132.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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