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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG muß bereits im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung vorliegen. Dafür kann keinesfalls die völlig unsichere Erwartung ausreichen, dem für die bewilligte Tätigkeit vorgesehenen Ausländer werde die erforderliche Aufenthaltsbewilligung schon nachträglich erteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090115.X02Im RIS seit
02.05.2001