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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
In § 3 Abs 3 DMSG ist vom "grundbücherlichen" Eigentümer die Rede. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung dieses Begriffes unmißverständlich klargestellt, daß denkmalschutzrechtlich damit nur ein im "Grundbuch" im technischen Sinne eingetragener Eigentümer gemeint ist, womit Eintragungen in anderen Büchern, so etwa auch im Bergbuch, für die in dieser Gesetzesstelle normierte Vermutung nicht in Betracht kommen. Daß ein Unterschutzstellungsverfahren betreffend eine unbewegliche Sache mit einem nur als Eigentümer "geltenden" Nichteigentümer abgeführt wird, während der "wahre" (außerbücherliche) Eigentümer in dieses Verfahren gar nicht einbezogen wird, hat der Gesetzgeber - abgesehen davon, daß auf diese Weise immerhin die Unterschutzstellung rechtlich abgesichert wird - wohl nur unter Bedachtnahme darauf in Kauf genommen, daß im Unterschutzstellungsverfahren die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der (weiteren) Erhaltung des Denkmals unbeachtlich sind (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0201, 0202, 0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090352.X01Im RIS seit
19.03.2001