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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67d;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/15 92/05/0074 3Stammrechtssatz
Das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung muß nicht in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Maßgeblich ist, ob zu erwarten war, daß die Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090138.X02Im RIS seit
20.11.2000