RS Vwgh 1994/9/15 93/09/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
77 Kunst Kultur

Norm

BauO Stmk 1968;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7;
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §7 Abs1 idF 1990/473;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 89/09/0005 13

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer Bewilligung für die Zerstörung eines Denkmales wird nach § 5 Abs 1 DMSG nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten und von ihm nachgewiesenen Gründe (siehe dazu die Beweislastumkehr nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung) für die Zerstörung des Denkmals das Interesse an dessen Erhaltung überwiegen. Auf Grund dieses Zusammenhanges können unter dem Titel der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nur die Kosten der für den Bestand des Denkmales unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, zu denen die Eigentümer (sonstige Instandhaltungspflichtige) nach dem Gesetz verpflichtet sind (insbesondere der denkmalspezifische Instandhaltungsaufwand nach § 4 Abs 1 zweiter Satz DMSG, aber auch die Kosten, die in Erfüllung baurechtlicher Instandhaltungspflichten entstanden sind, soweit sie den Zielsetzungen des DMSG nicht widerprechen) bei der Entscheidung nach § 5 Abs 1 DMSG in die Interessenabwägung miteinbezogen werden. Diese Auslegung berücksichtigt auch hinreichend das Spannungsverhältnis zwischen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten einerseits (hier: insbesondere Art 5 StGG und Art 7 B-VG) und den im öffentlichen Interesse zulässigen Einschränkungen des Eigentums (Sonderopfer durch die aus der im öffentlichen Interesse erfolgten Unterschutzstellung folgenden Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers bzw der eingeschränkten Instandhaltungspflicht zur Bestandsicherung des Denkmales iSd § 4 Abs 1 Satz 2 DMSG) andererseits.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1ErmessenBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090035.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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