RS Vwgh 1994/9/15 93/09/0352

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §8;
DMSG 1923 §14;
DMSG 1923 §3 Abs3;
DMSG 1923 §5;

Rechtssatz

Die Feststellung der alleinigen Parteistellung des grundbücherlichen Eigentümers iSd § 3 Abs 3 DMSG kann für spätere Verfahren ohne Zweifel nicht verbindlich sein. So muß es etwa dem "wahren" Eigentümer unbenommen bleiben, allfällige Anträge auf Zerstörung oder Veränderung des Denkmals (§ 5 DMSG) zu stellen, und ebenso muß dem solcherart am Unterschutztellungsverfahren als Partei beteiligten Nichteigentümer der Einwand seines fehlenden Eigentums in einem allfälligen Strafverfahren nach § 14 DMSG vorbehalten bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090352.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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