RS Vwgh 1994/9/15 94/09/0008

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §24;
VStG §27 Abs1;
VStG §29a;
VStG §51 Abs1;
VStG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die zur Erledigung der Berufung fehlende Zuständigkeit des UVS kann nicht rückwirkend dadurch geschaffen werden, daß dieser in den Spruch seines Bescheides den berichtigten Tatort (Unternehmenssitz) in einem anderen Bundesland einfügt. Da die Zuständigkeit der UVS in § 51 Abs 1 VStG unabhängig davon normiert wird, welche Behörde in erster Instanz eingeschritten ist, ist der durch den Ausspruch der Behörde erster Instanz bestimmte Tatort auch dann für die Zuständigkeit der Berufungsbehörde ausschlaggebend, wenn das Strafverfahren erster Instanz nach § 29a VStG an eine Behörde eines anderen Bundeslandes delegiert wurde. Dies mag gerade in einem Fall, in welchem die Behörde, an die das Verfahren delegiert wurde, auch die nach dem Unternehmenssitz örtlich zuständig gewesene Behörde war, nicht gerade zweckmäßig erscheinen, es ist dies aber eine unausweichliche Folge des § 51 Abs 1 VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090008.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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