Stützt die belangte Behörde die Ablehnung einer (weiteren) Ersatzkraftstellung auf eine telefonische Rücksprache, die ergibt, daß zwar weitere Zuweisungen nicht gewünscht werden, auf die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer jedoch bestanden würde, und steht nicht fest, ob diese Äußerung von einer für den Antragsteller nach außen vertretungsbefugten Person stammt, ist die Behörde bei dieser Vorgangsweise nach § 45 Abs 3 AVG verpflichtet, den ASt vom Ergebnis ihrer Ermittlungen in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Hinweis E 16.1.1992, 91/09/0177 und 25.4.1990, 89/09/0135).