RS Vfgh 1989/11/29 G226/89, G227/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1989
beobachten
merken

Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung
Sbg FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960 §8 Abs1 lita idF LGBl 88/1982

Leitsatz

Aufhebung des §8 Abs1 lita Sbg. FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960 idF LGBl. 88/1982 unter Hinweis auf VfSlg. 11640/1988 als gleichheitswidrig

Rechtssatz

§8 Abs1 lita des Gesetzes vom 28.12.1960 über den Sbg. Fremdenverkehrsförderungsfonds (Sbg. FremdenverkehrsförderungsfondsG 1960), LGBl. 11/1961 idF LGBl. 88/1982, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Diese Bestimmung sieht als Grundlage für die Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe einen Hundertsatz des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages vor, der zwar anders als in der früheren Regelung der Höhe nach mit 12 vH bestimmt ist, womit aber (auch) dadurch weder der - vom Verfassungsgerichtshof als erforderlich erachtete - Zusammenhang mit dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen gegeben ist (etwa durch eine Staffelung nach Beitragsgruppen), noch eine Beschränkung der Beitragspflicht auf im Land Salzburg getätigte Umsätze. Die Bestimmung verstößt somit gegen den Gleichheitsgrundsatz.

(Anlaßfälle: E v 29.11.89, B1578,1589/88 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

Entscheidungstexte

  • G 226,227/89
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.11.1989 G 226,227/89

Schlagworte

Fremdenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G226.1989

Dokumentnummer

JFR_10108871_89G00226_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten