RS Vwgh 1994/9/15 94/09/0061

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1;
VStG §51 Abs7;

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 51 Abs 7 VStG. Auch der VfGH hat durch die Ablehnung der Beschwerde des Bf (B VfGH 28.2.1994, B 1111/93) unmißverständlich zu verstehen gegeben, daß er keine Bedenken hat. Es ist nicht zu erkennen, daß der einfache Gesetzgeber gehindert gewesen wäre, die Fälle, in denen die Regel des ersten Satzes des § 51 Abs 7 VStG nicht gelten soll, so zu regeln, wie dies nun im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle geschehen ist. Ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch darauf, daß ein erstinstanzlicher Bescheid wegen Zeitablaufes als aufgehoben zu gelten habe, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090061.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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