RS Vwgh 1994/9/15 93/09/0035

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473;

Rechtssatz

Der Aspekt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Zusammenhang mit einer Demolierungsbewilligung nach § 5 Abs 1 DMSG unterscheidet sich grundlegend von den im Rahmen der Ortsbildschutzgesetze vorzunehmenden wirtschaftlichen Zumutbarkeitserwägungen (E 15.3.1983, 81/05/0164, 30.4.1984, 84/05/007). Lediglich bei der primär auf das äußere, grundsätzlich rekonstruierbare Erscheinungsbild der Bauwerke abstellenden Ortsbildschutzgesetzgebung können wirtschaftliche Kriterien, wie nach dem Mietrechtsgesetz kostendeckend zu gestaltende Sanierungsmaßnahmen, von Bedeutung sein, nicht jedoch bei dem auf die Erhaltung der schützenswürdigen Bausubstanz ausgerichteten Denkmalschutz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090035.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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