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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473;Rechtssatz
Der Aspekt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Zusammenhang mit einer Demolierungsbewilligung nach § 5 Abs 1 DMSG unterscheidet sich grundlegend von den im Rahmen der Ortsbildschutzgesetze vorzunehmenden wirtschaftlichen Zumutbarkeitserwägungen (E 15.3.1983, 81/05/0164, 30.4.1984, 84/05/007). Lediglich bei der primär auf das äußere, grundsätzlich rekonstruierbare Erscheinungsbild der Bauwerke abstellenden Ortsbildschutzgesetzgebung können wirtschaftliche Kriterien, wie nach dem Mietrechtsgesetz kostendeckend zu gestaltende Sanierungsmaßnahmen, von Bedeutung sein, nicht jedoch bei dem auf die Erhaltung der schützenswürdigen Bausubstanz ausgerichteten Denkmalschutz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090035.X06Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011