Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Besprechung in JBl 1996/5, S 299;Rechtssatz
Bei Bewilligungen gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 handelt es sich um antragsbedürftige Verwaltungsakte. Fehlt ein Antrag, ist die Entscheidung insoweit rechtswidrig (im Beschwerdefall führt diese Rechtswidrigkeit allerdings nicht zur Aufhebung des die Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 versagenden angefochtenen Bescheides, sondern lediglich zur Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, weil dieser mangels Antragstellung durch die Abweisung des Begehrens in keinem Recht verletzt sein kann; Hinweis E 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060060.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009