RS Vwgh 1994/9/15 91/06/0060

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in JBl 1996/5, S 299;

Rechtssatz

Bei Bewilligungen gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 handelt es sich um antragsbedürftige Verwaltungsakte. Fehlt ein Antrag, ist die Entscheidung insoweit rechtswidrig (im Beschwerdefall führt diese Rechtswidrigkeit allerdings nicht zur Aufhebung des die Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 versagenden angefochtenen Bescheides, sondern lediglich zur Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, weil dieser mangels Antragstellung durch die Abweisung des Begehrens in keinem Recht verletzt sein kann; Hinweis E 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060060.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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