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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Anders als etwa im Falle der Überwachungspflicht des Anwalts gegenüber seinen Angestellten, die bei gesicherter Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Angestellten erst im Falle auftretender Fehlleistungen strenger zu beurteilen sein mag, kann ein gröberes Versehen des Anwaltes selbst bei der Fristenwahrung nicht etwa deshalb einer milderen Beurteilung unterzogen werden, weil ihm ein solches Versehen vorher nie unterlaufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090141.X02Im RIS seit
20.11.2000