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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus der im § 46 Abs 3 Tir LStG 1951 verwendeten Formulierung "wird Mitglied" ist wohl darauf zu schließen, daß die in der Folge genannten "aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen" jene Leistungen sind, die aus der MITGLIEDSCHAFT DES ERWERBERS entstehen. Vor dem Zeitpunkt des Erwerbes stand der Erwerber in keiner Beziehung zu dem Grundstück. Hätte der Gesetzgeber des Tir LStG 1951 eine derartige Beziehung herstellen wollen bzw die Haftung des Erwerbers anordnen wollen, hätte er dies entsprechend anordnen müssen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060179.X03Im RIS seit
11.07.2001