RS Vwgh 1994/9/15 91/06/0179

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L85007 Straßen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LStG Tir 1951 §46 Abs3;
LStG Tir 1989 §24 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der im § 46 Abs 3 Tir LStG 1951 verwendeten Formulierung "wird Mitglied" ist wohl darauf zu schließen, daß die in der Folge genannten "aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen" jene Leistungen sind, die aus der MITGLIEDSCHAFT DES ERWERBERS entstehen. Vor dem Zeitpunkt des Erwerbes stand der Erwerber in keiner Beziehung zu dem Grundstück. Hätte der Gesetzgeber des Tir LStG 1951 eine derartige Beziehung herstellen wollen bzw die Haftung des Erwerbers anordnen wollen, hätte er dies entsprechend anordnen müssen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060179.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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