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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/30 92/06/0269 3 (hier wurden Feststellungen in bezug auf Pkw-Abstellplätze und eine Tiefgarage in der Widmungsbewilligung unterlassen)Stammrechtssatz
Durch die Unterlassung von Festsetzungen hinsichtlich Freiflächen bzw Pkw-Abstellplätzen in der Widmungsbewilligung werden Nachbarn in keinem Nachbarrecht verletzt, weil ihnen dadurch die Möglichkeit nicht genommen wird, entsprechende Einwendungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erheben.
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060023.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010