RS Vwgh 1994/9/15 94/06/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §62;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/30 92/06/0269 3 (hier wurden Feststellungen in bezug auf Pkw-Abstellplätze und eine Tiefgarage in der Widmungsbewilligung unterlassen)

Stammrechtssatz

Durch die Unterlassung von Festsetzungen hinsichtlich Freiflächen bzw Pkw-Abstellplätzen in der Widmungsbewilligung werden Nachbarn in keinem Nachbarrecht verletzt, weil ihnen dadurch die Möglichkeit nicht genommen wird, entsprechende Einwendungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erheben.

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060023.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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