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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch nach der Stmk BauO 1968 steht Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß die Verkehrsverhältnisse außerhalb des Baugrundes oder Widmungsgrundes unverändert bleiben, bzw auf Abwehr von Beeinträchtigungen durch den Verkehr außerhalb des Baugrundes und Widmungsgrundes (Hinweis E 28.6.1990, 90/06/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060268.X02Im RIS seit
03.05.2001