RS Vwgh 1994/9/15 92/06/0268

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auch nach der Stmk BauO 1968 steht Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß die Verkehrsverhältnisse außerhalb des Baugrundes oder Widmungsgrundes unverändert bleiben, bzw auf Abwehr von Beeinträchtigungen durch den Verkehr außerhalb des Baugrundes und Widmungsgrundes (Hinweis E 28.6.1990, 90/06/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060268.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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