Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch § 61 Abs 2 lit h Stmk BauO 1968 ist zwar ein Recht betreffend die Vermeidung einer Brandgefahr, sonstigen Gefährdung und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt; § 61 Abs 2 lit h Stmk BauO 1968 ist jedoch ausschließlich auf § 39 Abs 1 Stmk BauO 1968 bezogen. § 39 Abs 1 Stmk BauO 1968 regelt (lediglich) die Gestaltung u dergleichen von Rauchfängen bzw Abgasfängen und umschreibt so das durch § 61 Abs 2 lit h Stmk BauO 1968 eingeräumte subjektiv-öffentliche Nachbarrecht. Bezüglich des Brandschutzes kommt dem Nachbarn also nicht ganz allgemein ein Mitspracherecht zu (Hinweis Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 02te Auflage, S 181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060217.X02Im RIS seit
03.05.2001