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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Recht auf Parteiengehör kann nicht dadurch verletzt werden, daß notwendige Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, sondern lediglich dadurch, daß iZm eingeholten Sachverständigengutachten, die als Basis für die behördliche Entscheidung herangezogen werden, gemäß § 45 Abs 3 AVG den Parteien nicht Gelegenheit gegeben wurde, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060217.X03Im RIS seit
03.05.2001