RS Vwgh 1994/9/15 91/06/0217

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das Recht auf Parteiengehör kann nicht dadurch verletzt werden, daß notwendige Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, sondern lediglich dadurch, daß iZm eingeholten Sachverständigengutachten, die als Basis für die behördliche Entscheidung herangezogen werden, gemäß § 45 Abs 3 AVG den Parteien nicht Gelegenheit gegeben wurde, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060217.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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