Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/21 94/19/0163 1 (hier wurde der Asylwerber durch die unrichtige Gesetzesanwendung deshalb in seinen Rechten nicht verletzt, weil sein Berufungsvorbringen rechtlich nicht geeignet war, als wohlbegründete Furcht vor Verfolgung qualifiziert zu werden)Stammrechtssatz
Die belangte Behörde hätte im vorliegenden Beschwerdefall das (bei ihr erst nach dem 1.6.1992 anhängig gewordene) Verwaltungsverfahren gemäß § 25 Abs 1 AsylG 1991 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen gehabt. Daß sie demgegenüber - anders als die Behörde erster Instanz - die materiellen Bestimmungen des AsylG 1991 angewendet hat, bedeutet zwar noch nicht zwangsläufig eine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, setzt doch eine solche eine damit verbundene Rechtsverletzung des Asylwerbers voraus. Diese kann jedoch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn sich die belangte Behörde in der irrigen Annahme, das neue Vorbringen des Asylwerbers in seiner Berufung gemäß § 20 Abs 1 AsylG 1991 nicht berücksichtigen zu müssen, mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190389.X01Im RIS seit
20.11.2000