RS Vwgh 1994/9/15 94/09/0013

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/23 89/18/0166 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen es nicht vor, daß vor Erlassung des Berufungsbescheides der gesamte Akteninhalt einem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht werden müsse; es genügt vielmehr, daß die Vorschriften über die Gewährung des Parteiengehörs zu einzelnen Ermittlungsergebnissen eingehalten werden.

Schlagworte

Akteneinsicht Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090013.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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