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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art121 Abs1Leitsatz
Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Prüfung der Gebarung der Bank für Öberösterreich und Salzburg aufgrund der rechtlichen Beteiligungsverhältnisse gegebenRechtssatz
Der Rechnungshof ist gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und Art127 Abs3 B-VG sowie §§12 Abs1 und 15 Abs1 RHG 1948 zuständig, die Gebarung der Bank X. in den Jahren 1978 bis 1986 zu überprüfen.
Es geht nicht an, bei Berechnung der Anteile zu berücksichtigen, daß ein Beteiligter seinerseits an einem anderen Beteiligten beteiligt sei. Diese ungewöhnliche, in der Lehre als "zyklische Vernetzung" bezeichnete Rechtsgestaltung führt also zu Zirkelschlüssen, mit denen sich die Frage, ob die 41,38 vH einem der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträger zuzurechnen sind, weder bejahen noch verneinen läßt. Ausschlaggebend ist einzig und allein die nominelle Beteiligungshöhe, weil Art126 b Abs2 B-VG/Art127 Abs3 B-VG und §12 Abs3 RHG 1948/§15 Abs1 RHG 1948 (nur) auf die rechtlichen Beteiligungsverhältnisse abstellen, den Beteiligungsbegriff also juristisch verstehen.
Man erfaßt daher die nach Art126 b B-VG/Art127 B-VG maßgebenden Beteiligungsverhältnisse nur dann richtig, wenn man die Beteiligung der jeweils anderen Regionalbanken insoweit außer Betracht läßt, als sie wechselseitig ist und daher bloß auf den Ausgangspunkt zurückführt. Da bei allen beteiligten Regionalbanken der Anteil der Rechtsträger, welche der Rechnungshofkontrolle unterworfen sind (CA-BV und Land), den Anteil des privaten (Streu-)Besitzes weit übersteigt, ändert selbst eine anteilige Zuordnung der Beteiligung der jeweils anderen Regionalbanken (in der Höhe von 41,38 vH) nichts am Überwiegen der Beteiligung von Rechtsträgern, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen (mit Literaturhinweisen).
Schlagworte
Rechnungshof, VfGH / RechnungshofzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:KR1.1987Dokumentnummer
JFR_10108871_87KR0001_01