RS Vwgh 1994/9/15 94/06/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §70a Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1 idF 1991/042;
BauRallg;
VVG;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0131 1

Stammrechtssatz

Ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Bewilligung steht der Erlassung des unbedingten Abtragungsauftrages nicht entgegen; ein solcher Auftrag darf allerdings während des Laufes des Ansuchens um nachträgliche Bewilligung nicht vollstreckt werden. Wurde über das anhängige Ansuchen noch nicht rechtskräftig entschieden und besteht für die zum Teil vorgenommenen Arbeiten Bewilligungspflicht, ist die Baubehörde jedoch verpflichtet, mit einer Einstellung der Bauarbeiten und einem Beseitigungsauftrag vorzugehen, ohne daß es auf Interessen an der Durchführung der Arbeiten, seien sie privatrechtlicher oder öffentlicher Art, ankäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060062.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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