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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidung der Disziplinarbehörde erster Instanz betreffend die Aufhebung der Suspendierung nach § 112 Abs 5 BDG 1979 (Wegfall der für die Suspendierung maßgebenden Umstände vor Abschluß des Disziplinarverfahrens) hat keine Bindungswirkung für den in das Disziplinarerkenntnis nach § 126 Abs 2 BDG 1979 aufzunehmenden Strafausspruch.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090174.X05Im RIS seit
20.11.2000