RS Vwgh 1994/9/15 94/09/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs5;
BDG 1979 §126 Abs2;

Rechtssatz

Die Entscheidung der Disziplinarbehörde erster Instanz betreffend die Aufhebung der Suspendierung nach § 112 Abs 5 BDG 1979 (Wegfall der für die Suspendierung maßgebenden Umstände vor Abschluß des Disziplinarverfahrens) hat keine Bindungswirkung für den in das Disziplinarerkenntnis nach § 126 Abs 2 BDG 1979 aufzunehmenden Strafausspruch.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090174.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten