RS Vwgh 1994/9/15 91/06/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/16 90/06/0069 9 (hier: § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968)

Stammrechtssatz

Da die Rechte der Nachbarn im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 abschließend geregelt sind, kann aus dieser Bestimmung ein allgemeines Recht des Nachbarn, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, nicht abgeleitet werden, weil dem Nachbarn im Prinzip keine weiterreichenden verfahrensrechtlichen Rechte zukommen, als sein Mitspracherecht reicht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060217.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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