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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0142 E 17. Dezember 1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Derogation Klaglosstellung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X10Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021