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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit kommt nur in Betracht, wenn feststeht, daß durch die Derogation eines Bescheides durch einen später erlassenen Bescheid jedes rechtliche Interesse des Bf an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides weggefallen ist.
Schlagworte
Derogation Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Klaglosstellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X09Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021