RS Vwgh 1994/9/16 94/17/0159

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Veröffentlicht am 16.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §33 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/17/0160
94/17/0161
94/17/0280

Rechtssatz

Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit kommt nur in Betracht, wenn feststeht, daß durch die Derogation eines Bescheides durch einen später erlassenen Bescheid jedes rechtliche Interesse des Bf an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides weggefallen ist.

Schlagworte

Derogation Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Klaglosstellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X09

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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