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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Der VwGH hat Identität der Sache im weiteren Sinne in seinem Beschluß vom 31.1.1989, 87/07/0040, angenommen, wenn er davon ausgegangen ist, daß der spätere Bescheid betreffend die Bewilligung einer Wasserkraftanlage dem früheren, dieselbe Anlage betreffenden wasserpolizeilichen Auftrag zur Betriebseinstellung materiell derogiert hat; dies mit der Folge, daß letzterer mit der Erlassung des Bewilligungsbescheides außer Wirksamkeit getreten ist. Auch in diesem Fall wurde die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Ein ähnlicher Wirkungszusammenhang muß im Geltungsbereich des § 70 Abs 2 BWG 1993 einer Kette aufeinanderfolgender Aufsichtsmaßnahmen zugeschrieben werden, die dasselbe Unternehmen betreffen, aber einander ausschließen. Eine gänzliche oder teilweise Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes nach § 70 Abs 2 Z 4 legcit derogiert sohin (ex nunc) einer Maßnahme, mit der nach Z 2 lit a dieser Gesetzesstelle OHNE Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes ein Regierungskommissär bestellt wird. Hiebei ist "Derogation" im Sinne einer Beendigung des zeitlichen Wirkungsbereiches des älteren Bescheides zu verstehen. Dasselbe gilt auch im umgekehrten Fall: Wird unter ausdrücklicher Berufung auf § 70 Abs 2 Z 2 lit a BWG 1993 ein Regierungskommissär bestellt, was im Falle der Fortführung des Geschäftsbetriebes denkbar ist, so ist damit einem früheren Untersagungsbescheid nach Z 4 dieser Gesetzesstelle ab dem Zeitpunkt der Erlassung des späteren Bescheides im Sinne obiger Ausführungen derogiert.
Schlagworte
Derogation Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Klaglosstellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X04Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021