RS Vwgh 1994/9/16 94/17/0159

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Veröffentlicht am 16.09.1994
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs2 Z2
BWG 1993 §70 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/17/0160
94/17/0161
94/17/0280

Rechtssatz

Angesichts der Formulierung "... 2) eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, DIE DEM BERUFSSTAND der Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder ANGEHÖRT" im § 70 Abs 2 Z 2 BWG 1993 kann nicht daran gezweifelt werden, daß nach dieser Gesetzesstelle nur AKTIVE Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder zu Regierungskommissären bestellt werden können. Nichts anderes kann für die Worte "3) einen Rechtsanwalt oder 4) einen Wirtschaftstreuhänder" in Abs 3 dieser Gesetzesstelle gelten, bei denen es sich offensichtlich nur um eine sprachliche Verkürzung der Regelung des § 70 Abs 2 Z 2 BWG 1993 handelt. Dies ergibt sich auch daraus, daß das Gesetz erkennbar mit dem dritten Satz des § 70 Abs 3 legcit (Gefahr im Verzug) geringere Bestellungserfordernisse nicht gegenüber der allgemeinen Regel des § 70 Abs 2 Z 2 BWG 1993, sondern gegenüber den ersten beiden Sätzen des Abs 3 aufstellen wollte; mit anderen Worten, bei Gefahr im Verzug soll eine der dort genannten Personen vorläufig auch dann bestellt werden können, wenn weder eine Meldung nach dem ersten Satz des Abs 3 vorliegt noch ein fachlich geeigneter Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder nach dem zweiten Satz des Abs 3 im Einzelfall namhaft gemacht wurde.

Schlagworte

Derogation Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X07

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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