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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Rechtssatz
Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Bf an der Entscheidung wegfällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Bf mit der Anrufung des VwGH anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen.
Schlagworte
Derogation KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X02Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021