RS Vwgh 1994/9/16 94/17/0159

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Veröffentlicht am 16.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/17/0160
94/17/0161
94/17/0280

Rechtssatz

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Bf an der Entscheidung wegfällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Bf mit der Anrufung des VwGH anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen.

Schlagworte

Derogation Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X02

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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