RS Vfgh 1989/11/30 B1117/88

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Veröffentlicht am 30.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig geworden sind (VfSlg. 10616/1985). Dies muß auch dann gelten, wenn das Gesetzesprüfungsverfahren nicht von amtswegen oder über Antrag eines anderen Gerichtes sondern über Antrag einer Person eingeleitet wurde, die behauptet, unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein; Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen offenkundig nachteiliger Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1117.1988

Dokumentnummer

JFR_10108870_88B01117_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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