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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzRechtssatz
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig geworden sind (VfSlg. 10616/1985). Dies muß auch dann gelten, wenn das Gesetzesprüfungsverfahren nicht von amtswegen oder über Antrag eines anderen Gerichtes sondern über Antrag einer Person eingeleitet wurde, die behauptet, unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein; Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen offenkundig nachteiliger Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1117.1988Dokumentnummer
JFR_10108870_88B01117_01