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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0194 B 12. November 1986 VwSlg 12296 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis E 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070130.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011