RS Vwgh 1994/9/19 91/07/0155

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §19;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Bf ist mit seinem Privatgutachten der Beurteilung des Falles durch die Amtssachverständigen auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten und hatte Anspruch darauf, daß dieses Beweismittel bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit seiner Abfindung bei der Zusammenlegung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke Berücksichtigung zu finden hatte. Bei dieser Sachlage und Rechtslage war es nicht Aufgabe des VwGH, in der Sache zu prüfen, ob und inwieweit eine Berücksichtigung des vom Bf vorgelegten Privatgutachtens allenfalls zu einer anderen Beurteilung der Abfindung des Bf zu führen hat. Für die Beurteilung dieser Verfahrenslage in Richtung einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Berufung gegen den Zusammenlegungsplan) gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG reicht es aus, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des unterlaufenen Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverständiger Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070155.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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