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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2220/49 B 31. März 1951 RS 4Stammrechtssatz
Wird eine Berufung abgewiesen statt als unzulässig zurückgewiesen, so wird der Beschwerdeführer dadurch nicht schlechter gestellt als durch deren Zurückweisung und konnte daher durch die Abweisung in seinen Rechten tatsächlich nicht verletzt werden. (Hinweis auf E vom 8.12.1950, Zl. 0972/47)
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070126.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.08.2010