RS Vwgh 1994/9/19 91/07/0103

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn der nach § 66 Abs 2 ergangene Aufhebungsbescheid nicht nur durch seine Spruchfassung, sondern auch in der Frage, ob und inwieweit dadurch die Erstbehörde für die weitere Verfahrensgestaltung an die in der Begründung des nach § 66 Abs 2 AVG ergangenen Bescheides enthaltenen Ausführungen rechtlich gebunden sein sollte, in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist, dann hat die belangte Behörde von § 66 Abs 2 AVG unrichtig Gebrauch gemacht, was zur Aufhebung des genannten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit führen muß (Hinweis E 18.5.1978, 2351/77).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070103.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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