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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn der nach § 66 Abs 2 ergangene Aufhebungsbescheid nicht nur durch seine Spruchfassung, sondern auch in der Frage, ob und inwieweit dadurch die Erstbehörde für die weitere Verfahrensgestaltung an die in der Begründung des nach § 66 Abs 2 AVG ergangenen Bescheides enthaltenen Ausführungen rechtlich gebunden sein sollte, in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist, dann hat die belangte Behörde von § 66 Abs 2 AVG unrichtig Gebrauch gemacht, was zur Aufhebung des genannten Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit führen muß (Hinweis E 18.5.1978, 2351/77).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070103.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.07.2016