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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/21 94/03/0175 1Stammrechtssatz
Ein Fall des § 46 Abs 2 VwGG liegt auch dann vor, wenn durch eine Änderung der Rechtslage ein vorher bestehender Instanzenzug innerhalb der Verwaltung weggefallen ist und die Partei von diesem zunächst zulässigen Rechtsmittel Gebrauch macht (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, S 669). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in einem derartigen Fall binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, beim VwGH zu stellen.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040168.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010