RS Vwgh 1994/9/20 93/04/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §26 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewRNov 1992;
StGB §146;
StGB §147;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0021 2 (hier: ergangen zur GewRNov 1992)

Stammrechtssatz

Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die bel Beh ohne daß es weiterer Ermittlungen bedurft hätte und ohne daß ihr ein Begründungsmangel anzulasten wäre - im Hinblick auf die der Straftat gem § 146 iVm § 147 StGB und § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB zugrunde liegende Vorgangsweise und die Höhe des Schadensbetrages auf ein Persönlichkeitsbild des Verurteilten schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt (Hinweis E 15.10.1982, 81/04/31).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040258.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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