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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0021 2 (hier: ergangen zur GewRNov 1992)Stammrechtssatz
Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die bel Beh ohne daß es weiterer Ermittlungen bedurft hätte und ohne daß ihr ein Begründungsmangel anzulasten wäre - im Hinblick auf die der Straftat gem § 146 iVm § 147 StGB und § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB zugrunde liegende Vorgangsweise und die Höhe des Schadensbetrages auf ein Persönlichkeitsbild des Verurteilten schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt (Hinweis E 15.10.1982, 81/04/31).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040258.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010