RS Vwgh 1994/9/20 94/05/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

L80459 Bodenbeschaffung Stadterneuerung Assanierung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs4;
B-VG Art11 Abs2 idF 1974/444;
B-VG Art140 Abs1;
Stadterneuerung Gutachterkommission Wr 1977 §3;
StadterneuerungsG §22 Abs4;
StadterneuerungsG §9 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/05/0128 E 25. Oktober 1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/07 93/05/0119 2

Stammrechtssatz

Die den Mitgliedern der - amtlichen - Gutachterkommission (§ 22 StadterneuerungsG) gemäß § 3 Gesetz vom 25.4.1977 über die Einrichtung und die Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungsangelegenheiten und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, LGBl 1977/022, gebührende Entschädigung zählt - abweichend von den Bestimmungen des AVG, aber im Hinblick auf Art 11 Abs 2 B-VG idF 1975/444 verfassungsrechtlich zulässig - zu den nicht von Amts wegen, sondern von der antragstellenden Partei zu tragenden Barauslagen, welche nach Maßgabe des § 76 Abs 4 AVG vorschußweise zu erlegen sind.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050129.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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