RS Vwgh 1994/9/20 94/05/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

L80459 Bodenbeschaffung Stadterneuerung Assanierung Wien
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs4;
GebAG 1975 Abschn3;
GebAG 1975 idF 1989/343;
GebAG Zuschlag zu den festen Beträgen 1992;
Stadterneuerung Gutachterkommission Wr 1977 §3;
StadterneuerungsG §22 Abs4;
StadterneuerungsG §22;
StadterneuerungsG §9 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/05/0128 E 25. Oktober 1994

Rechtssatz

Die den Mitgliedern der Gutachterkommission iSd § 22 StadterneuerungsG gebührende Entschädigung ist nicht nach dem GebAG idF BGBl 1989/343 sowie unter Bedachtnahme auf die Verordnung des BMJ, BGBl 1992/214, sondern im Hinblick auf die statische Verweisung des § 3 Landesgesetz LGBl für Wien 1977/22 nach "den Bestimmungen des dritten Abschnittes des GebAG, BGBl 1975/136" zu berechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050129.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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