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L80459 Bodenbeschaffung Stadterneuerung Assanierung WienNorm
AVG §52 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/05/0128 E 25. Oktober 1994Rechtssatz
Die den Mitgliedern der Gutachterkommission iSd § 22 StadterneuerungsG gebührende Entschädigung ist nicht nach dem GebAG idF BGBl 1989/343 sowie unter Bedachtnahme auf die Verordnung des BMJ, BGBl 1992/214, sondern im Hinblick auf die statische Verweisung des § 3 Landesgesetz LGBl für Wien 1977/22 nach "den Bestimmungen des dritten Abschnittes des GebAG, BGBl 1975/136" zu berechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050129.X03Im RIS seit
25.01.2001