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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §93 Z2;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß der Kubaturunterschied eines Steinbruches, der dem Abbau von zur Herstellung von Branntkalk geeignetem Kalkstein dient, zwischen zwei Vermessungen insgesamt 765926 m/3 beträgt, ist zu folgern, daß Arbeiten iSd § 93 Z 2 NÖ BauO 1976 vorgenommen werden. Diese Tätigkeit erfüllt aber auch den Tatbestand des § 1 Z 2 BergG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050232.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009