RS Vwgh 1994/9/20 93/04/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §26 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewRNov 1992;
StGB §146;
StGB §147;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0021 3 (hier: ergangen zur GewRNov 1992)

Stammrechtssatz

Nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kann weder der bis zur strafgerichtlichen Verurteilung vorliegenden Unbescholtenheit des Geschäftsführers des Bf noch auch dem ins Treffen geführten Wohlverhalten während des - relativ kurzen - Zeitraumes von ca 2 3/4 Jahren seit dieser Verurteilung jenes Gewicht beigemessen werden, das die Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040258.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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