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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0021 3 (hier: ergangen zur GewRNov 1992)Stammrechtssatz
Nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kann weder der bis zur strafgerichtlichen Verurteilung vorliegenden Unbescholtenheit des Geschäftsführers des Bf noch auch dem ins Treffen geführten Wohlverhalten während des - relativ kurzen - Zeitraumes von ca 2 3/4 Jahren seit dieser Verurteilung jenes Gewicht beigemessen werden, das die Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040258.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010