RS Vwgh 1994/9/20 93/04/0081

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Ein Betriebsanlagengenehmigungsbescheid ist NICHT als VERPFLICHTUNG des Genehmigungsinhabers, von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch zu machen, zu deuten. Macht daher der Anlageninhaber, dem mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid das Recht erteilt wurde, im Billardraum neben den Billardtischen auch noch elektronische Spielautomaten aufzustellen, ausschließlich vom Recht zur Aufstellung der Spielautomaten (in der der Genehmigung entsprechenden Art und dem ihr entsprechenden Umfang) und nicht vom Recht auf Aufstellung von Billardtischen Gebrauch, liegt keine Änderung der genehmigten Betriebsanlage iSd § 81 Abs 1 GewO 1973 vor, es sei denn, es wäre damit die Eignung einer Beeinträchtigung der im § 74 Abs 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen verbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040081.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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