RS Vfgh 1989/12/1 B655/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1989
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichsrechts, BGBl 233/1985 Art1
Insolvenz-EntgeltsicherungsG §1 Abs1
Insolvenz-EntgeltsicherungsG §12 Abs1 Z5

Leitsatz

Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld an Arbeitnehmer von Arbeitgebern ohne Niederlassung oder Vermögen in Österreich; Verletzung im Gleichheitsrecht durch Unterstellung eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhalts

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags auf Insolvenz-Ausfallgeld, weil der in der BRD eröffnete Konkurs das Vermögen eines Arbeitgebers betreffe, der im Inland weder eine Niederlassung noch Vermögen habe.

Einem im Inland tätigen und wohnhaften Arbeitnehmer die Sicherung vor den Folgen der Insolvenz seines ausländischen Arbeitgebers nur deshalb zu versagen, weil dieser Arbeitgeber in Österreich keine Niederlassung oder Betriebsstätte und kein Vermögen hat, ist im gegenwärtigen System der Insolvenz-Entgeltsicherung unsachlich.

Eine Einschränkung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld könnte sich nur aus dem die Gleichstellung vertraglich anerkannter ausländischer Akte anordnenden IESG, nicht aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)rechts vom 25.05.1979, BGBl. 233/1985, ergeben.

Nach dem IESG ist nun aber eine inländische Niederlassung oder ein inländischer Teilbetrieb des Arbeitgebers ebensowenig erforderlich wie die Existenz inländischen Vermögens; weder hängt der Anspruch auf Ausfallgeld von den Rückgriffsaussichten des Fonds, noch die Möglichkeit des Rückgriffs vom Vorhandensein inländischen Vermögens ab.

Denkbar wäre allerdings, die Versagung von Ausfallgeld an Arbeitnehmer von Arbeitgebern ohne Niederlassung oder Betriebsstätte in Österreich mit einer etwa fehlenden Beitragsleistung für solche Arbeitnehmer zu rechtfertigen.

Da aber für Arbeitnehmer, die von einem inländischen Wohnsitz aus ihre Beschäftigung in Österreich ausüben, ohnehin auch der Beitrag zum Aufwand des Ausfallgeld-Fonds gemäß §12 Abs1 Z5 IESG geleistet wird, dann kann das Fehlen einer inländischen Betriebsstätte die Versagung von Ausfallgeld auch aus dem Blickwinkel der Aufbringung der Mittel nicht rechtfertigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Insolvenz-Ausfallgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B655.1988

Dokumentnummer

JFR_10108799_88B00655_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten