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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1451 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einer (hier) im Jahre 1984 unter Bedachtnahme auf eine Änderung der Bestimmungen über die Bauart des Gehsteiges (hier durch die Nov LBGl 1984/22) erfolgten Änderung desselben trifft gemäß § 54 Abs 8 iVm Abs 1 Wr BauO den im § 54 Abs 1 Wr BauO genannten Eigentümer, der ein Bauvorhaben iSd § 54 Abs 1 Wr BauO durchgeführt hat. Daher kommt nach dem Wortlaut des § 54 Abs 8 Wr BauO weder dem Umstand, daß diese Änderung des Gehsteiges bereits vor der Herstellung iSd § 54 Abs 1 Wr BauO durch die Gemeinde vorgenommen worden ist, noch der Tatsache eine rechtliche Bedeutung zu, daß vor dieser Änderung des Gehsteiges ein den Vorschriften zur Zeit seiner Errichtung entsprechender Gehsteig vorhanden war, weshalb die Behörde auch nicht berechtigt wäre, den Ersatz der Kosten für diese Änderung des Gehsteiges bereits dem Voreigentümer vorzuschreiben. Eine Verjährung dieses gegenüber dem im § 54 Abs 1 Wr BauO genannten Eigentümer bestehenden Anspruches hat die belangte Behörde nicht anzunehmen, weil auf die in Rede stehende Verpflichtung die Bestimmungen des ABGB über die Verjährung keine Anwendung finden (Hinweis E 4.5.1955, 786/54, VwSlg 3729 A/1955). Die Behörde ist auch nicht gehalten, die Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges in das Grundbuch einzutragen, weil diese am Bau selbst haftet und kraft Gesetzes auf jeden Rechtsnachfolger übergeht (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, S 245, Z3).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050130.X01Im RIS seit
11.07.2001